Raketenmodellbau.org Portal > Forum > Wasserraketen > Allgemeines > Druckkörper - Wasserrakten
Du kannst keine neue Antwort schreiben
Seiten (2): [1] 2 »

Autor Thema 
Blok

Anzündhilfe

Registriert seit: Okt 2002

Wohnort: 67229 Gerolsheim

Verein:

Beiträge: 4

Status: Offline

Beitrag 20610 , Druckkörper - Wasserrakten [Alter Beitrag16. Oktober 2002 um 16:29]

[Melden] Profil von Blok anzeigen    Blok eine private Nachricht schicken   Besuche Blok's Homepage    Mehr Beiträge von Blok finden

achim.blok@basell.com

Ich bin gerade dabei mir meine "SÍORC II" Wasserrakte zu basteln habe an das Forum folgende Fragen:

Der Druckkörper Made-by-Coca-Cola ist mir viel zu klein, ich brauche einen für etwa 3 Liter Wasservolumen (ohne Luftpolster). Hat jemand schon mal Versuche mit Abflußrohrfittings/rohren aus dem Baumarkt gemacht?

Ferner favorisiere ich momentan folgende Bauart für den Zylinder des Druckkörpers: ich füge zwei Rohre derart ineinander, dass das Innenrohr vom Außenrohr radial vorgespannt wird (man nennt das im Maschinenbau "Preßverband"). Der Witz daran ist, das sich das Innenrohr erst bei einem gewissen Innendruck erst "wohl fühlt", im drucklosen Zustand aber unter einem 2 achsigen Druckspannungszustand steht (Sigma tang / Sigma rad siehe unter LAMÉ-Spannungen im Mechanikhandbuch).

Die Rohre müssen, wie gesagt, gefügt werden, da das Innerohr außen etwas zu groß für das Außenrohr am Innendurchmesser ist (der Unterschied ist eben das Schrumpfmaß). Wenn hier metall im Spiel ist, wird das Außenrohr eben heiß gemacht und das Innerohr gekühlt - fertig! (Es gibt auch den axialen Preßverband, bei dem einfach das Innenrohr in das Außenrohr gedrückt wird...allerdings kommt das hier kaum in Frage, da die Reibkräfte bei unseren L/D viel zu groß werden).

Also: hat jemand sowas schon mal probiert? Ziel ist es ja, bei gleicher Wandstärke (wie ungeschrumpfte Variante ) einen Preßverband aus dünnen Rohren herzustellen. Das Resultat dürfte m.E. ca. +50% Druck aushalten.

Schreibt mir bitte bald!

Achim
Bertram Radelow

SP-Schnüffler

Bertram Radelow

Registriert seit: Apr 2001

Wohnort: CH-7270 Davos

Verein: Argos, MGD

Beiträge: 926

Status: Offline

Beitrag 20619 [Alter Beitrag16. Oktober 2002 um 18:27]

[Melden] Profil von Bertram Radelow anzeigen    Bertram Radelow eine private Nachricht schicken   Besuche Bertram Radelow's Homepage    Mehr Beiträge von Bertram Radelow finden

Hi Achim,

mein Modellbaukollege Martino schweisst die Sanitärrohre für seine Apfel- und Kürbiskanonen mit so einer Art dünnem doppelseitigen Bügeleisen stumpf zusammen. Das sieht nach >16 bar Festigkeit aus. Reicht das nicht oder habe ich das Problem nicht verstanden?

Bertram
Neil

99.9% harmless nerd


Administrator

Neil

Registriert seit: Aug 2000

Wohnort: Delft

Verein: SOLARIS

Beiträge: 7776

Status: Offline

Beitrag 20630 [Alter Beitrag16. Oktober 2002 um 20:19]

[Melden] Profil von Neil anzeigen    Neil eine private Nachricht schicken   Neil besitzt keine Homepage    Mehr Beiträge von Neil finden

Hi,

wenn das äußere Rohr das innere Rohr vorspannt, habe ich doch schon eine zugbelastung auf dem äußeren drauf. Das innere ist dann auf Druck belastet.
Setzte ich jetzt das innere Rohr unter Druck, so wird sich dir Druckspannung im Rohr mit der Zugspannung durch den Druck ausgleichen.
Somit haben wir ein unbelastet inneres Rohr wenn der Tank einen bestimmten Druck erreicht haben.
In diesem Zustand wird sich aber das innere Rohr etwas gedehtn haben, sosnt wäre es ja nicht ohne Spannung egal ob Druck oder Zug. Diese Dehnung überträgt sich dann auf das äußere Rohr, was dann noch mehr belaster wird als vorher.
Also hängt die Festigkeit der Konstruktion nur von der Festigkeit des äußeren Rohres ab. Versagt dieses, wird auch das Innere versagen.
Also bringt meines Erachtens diese Konstruktion genauso viel wie ein Rohr mit der Wandstärke beider Röhren zusammen.
Um jetzt aber auf dein eigentliches Problem eines Tankes mit 3l Inhalt + Luftpolster (?) einzugehen, würde ich mal solche Röhren ausprobieren. Da die Zugspannung im Rohr radial stärker wächst als Längs des Rohres, würde ich ein langes dünnes nehmen. Das macht auch gleich die Rakete schön groß big grin.
Aber vorsicht, bei so einem Rohr wandert der Schwerpunkt sehr stark.
Die Röhren kann man gut mit Sekundkleber kleben. Dann würde ich aber eine Manschette aus einem anderen benutzen.

Gruß

Neil

Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.


Blok

Anzündhilfe

Registriert seit: Okt 2002

Wohnort: 67229 Gerolsheim

Verein:

Beiträge: 4

Status: Offline

Beitrag 20648 , Mechanik am Preßverband [Alter Beitrag17. Oktober 2002 um 10:08]

[Melden] Profil von Blok anzeigen    Blok eine private Nachricht schicken   Besuche Blok's Homepage    Mehr Beiträge von Blok finden

In gewissem Sinne hast du recht:

ohne eine gewisse Wanddicke relativ zum Innendurchmesser (Da/Di ~ 1,1 oder größer) tut sich hier nicht viel. Der Vorteil ist aber ganz klar bei der folgenden Situation:

du hast ein Einzelrohr (D) mit einem bestimmten Gewicht und einer Wandstärke s, was einen Innendruck P_max gerade noch erträgt.

ich nehme aber zwei Rohre (A, B) , die gebaut denselben Innendurchmesser und Wandstärke s_ges wie dein Einzelrohr aufweisen und auch zusammen dieselbe Masse haben wie (A).

Für das Seelenrohr A (männlich big grin ) nehme ich z.B. eine Keramik mit geringster Dichte, die enorm auf Druck (tangentail und radial) beansprucht werden kann...Zugspannungen tun hier sehr weh! Zur radialen Vorspannung nehme ich ein GFK Laminat oder Kohlefaser oder ein Titanrohr, das als Mantelrohr B (weiblich und schön dünn bounce ) über die Tangentiallinie radialen Druck auf A bringt.

Ich bin also leichter als Du, kann aber gleichzeitig mehr Druck aufbringen!

Gruß

Achim fg

P.S. schau mal hier...
Neil

99.9% harmless nerd


Administrator

Neil

Registriert seit: Aug 2000

Wohnort: Delft

Verein: SOLARIS

Beiträge: 7776

Status: Offline

Beitrag 20651 [Alter Beitrag17. Oktober 2002 um 10:28]

[Melden] Profil von Neil anzeigen    Neil eine private Nachricht schicken   Neil besitzt keine Homepage    Mehr Beiträge von Neil finden

Hi,

das glaube ich nicht. Da das äußere Rohr immer die Kraft des gespeicherten Mediums abfangen muß, auch wenn etwas vorgespanntes dazwischen liegt oder nicht.
Mal ganz davon abgesehen, wenn du Titan oder Kohlefaser einsetzen willst, brauchst du den ganzen Aparat nicht weil die Materialien eh leicht genug sind.
Ich hatte auch mal die Idee gehabt aber anders herum für ein U-Boot.
Wir nehmen zwei Hüllen die jeweiles 50m Tauchtiefe aushalten.
Wenn die ersten 50m erreicht sind, machen wir den Hohlraum zwischen Hülle 1 und 2 zu. Dann bekommt Hülle 2 (die innere) den Druck von 50m ab. Die äußere Hülle ist in 50m tiefe aber Kraftlos da innen und außen der gleiche Druck herscht. Also können wir nochmal 50m tief tauchen. Dann haben wir zwischen Hohlraum und außen die Druckdieferenz von 50m. Das ganze klappt wunderbar, solange die Körper sich nicht unter Belastung verformen. Da aber das Wasser kaum kompressibel ist und die Hühle immer nie 100% steif sein wird klappt das einfach nicht.
Was du mit deiner Konstruktion baust, ist ein Rohr was innerlich verspannt ist. Im unbelasteten Fall gleichen Druck und Zugkräfte im Rohr aus. Im belasteten Fall hast du keine Druckkräfte im inneren Teil mehr, dafür aber die Druckkradft für den ausgleich + der Vorspannkraft im äußeren Rohr.

Was für Drücke willst du denn erreichen das sich so ein Aufwand lohnt?
Ich habe mal ein Drucktank für 250 bar durchgerechnet. Ich kam auf wenige mm Wandstärke für Kohlefaser. Es sit also nicht die wlet wenn man auf die vorspannugn verzichtet.

Gruß

Neil

Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.


Frank Grajetzky

Epoxy-Meister

Frank Grajetzky

Registriert seit: Aug 2002

Wohnort: Lünen/NRW/Deutschland

Verein: RAMOG e.V.

Beiträge: 256

Status: Offline

Beitrag 20709 [Alter Beitrag18. Oktober 2002 um 16:26]

[Melden] Profil von Frank Grajetzky anzeigen    Frank Grajetzky eine private Nachricht schicken   Besuche Frank Grajetzky's Homepage    Mehr Beiträge von Frank Grajetzky finden

Hallo alle miteinander

Das ist wirklich ein interessantes Thema. Aber denkt Ihr nicht auch, daß Ihr bei manchen Angaben (z.B. 250bar) mit z.B. der Druckbehälterverordnung in Konflikt kommt? Müssen, wenn man es legal betreiben will, nicht auch die TÜV-Auflagen hierzu bedacht werden? Ich kenne mich nicht aus, ob das bei Raketen auch gilt. Bei Druckbehältern, welche wir bei uns in der Firma herstellen muß ein jeder Behälter nach der Druckbehälterverordnung konstruiert und geprüft werden. wie sieht das bei Raketen aus?

MfG
Frank

]
Neil

99.9% harmless nerd


Administrator

Neil

Registriert seit: Aug 2000

Wohnort: Delft

Verein: SOLARIS

Beiträge: 7776

Status: Offline

Beitrag 20710 [Alter Beitrag18. Oktober 2002 um 16:34]

[Melden] Profil von Neil anzeigen    Neil eine private Nachricht schicken   Neil besitzt keine Homepage    Mehr Beiträge von Neil finden

Hi,

die gilt natürlich da auch. Wenn ich aber einen Tank mit0.99l Volumen mache, hat er bei 250 bar keine 250lbar. Somit fällt er nicht unter dir Druckbehälter Verordnung. Desweiteren gilt die nur wenn der Behälter Arbeitnehmer gefährden kann. Ich betreibe es als Hobbie und nicht als Arbeitnehmer.
Interesant wird es wenn man die Luftfahrtverordnung mit einbezieht. Da gelten dann andere Gesetzte die ich so noch nciht ganz durchschaut habe. Werde mich damit beschäftigen wenn ich mal tatsächlich so einen Tank bauen werde.
Laut Luftfahrtordnung sind die 1,5l colaflaschen nicht zulässig weil mehr als 20g Treibmittel.

Gruß

Neil

Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.


Blok

Anzündhilfe

Registriert seit: Okt 2002

Wohnort: 67229 Gerolsheim

Verein:

Beiträge: 4

Status: Offline

Beitrag 20714 , Thema Druckbehälterverordnung [Alter Beitrag18. Oktober 2002 um 17:29]

[Melden] Profil von Blok anzeigen    Blok eine private Nachricht schicken   Besuche Blok's Homepage    Mehr Beiträge von Blok finden

es gilt in jedem falle die druckbehälterverordnung, wobei dort genau festgelegt ist was überhaupt ein solcher ist (und welche ausnahmen es gibt, die eben nicht der DBV unterliegen). in unserem falle geht es um druckgasbehälter:

sinngemäß steht da:

Druckgasbehälter, Druckgasflaschen

Druckgasflaschen sind, was die Systematik des relevanten Vorschriftenwerks angeht, eine spezielle Untergruppe der Druckgasbehälter:

zum wiederholten Füllen bestimmt


Außendurchmesser nicht mehr als 420 mm

Länge höchstens 2000 mm

Fassungsraum maximal 150 l.


Der Begriff Druckgasbehälter ist als Fachbegriff der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) folgendermaßen definiert:
Druckgase sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt.
Cyanwasserstoff steht diesen Druckgasen gleich.
Druckgasbehälter sind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme der Druckgase an einen
anderen Ort transportiert werden. Zum Druckgasbehälter gehören auch die Ausrüstungsteile, die seine Sicherheit beeinflussen können.
Druckgasbehälter können z. B. sein Druckgasflaschen, Flaschenbatterien, -bündel, Druckgaspackungen (auch
Zweikammer-Druckgasdosen, -Aerosolpackungen), Druckgas-Kartuschen, Fässer, Fahrzeugbehälter (auch Treibgastanks), isolierte
Behälter und Kannen.

Druckgasbehälter enthalten im Allgemeinen die Gase in verdichtetem Zustand (z. B. Luft, Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff) oder auch in
verflüssigtem Zustand (z. B. Ammoniak, Chlor, Kohlensäure, Propan, Butan).

Werden Druckgase aus Druckgasbehältern zur Lagerung oder zum Aufbewahren in Druckbehälter abgefüllt, handelt es sich bei dieser
Abfülleinrichtung, ebenso wie bei einer Befüllanlage für Druckgasbehälter, um eine Füllanlage im Sinne der Druckbehälterverordnung. Die
Errichtung und der Betrieb von Füllanlagen für Druckgasbehältern zur Abgabe an andere sind erlaubnisbedürftig; ein Sachverständiger
nach § 31 DruckbehV muss eingeschaltet werden. Ausgenommen ist die Abfüllung von kleineren Behältern/Mengen unter Einhaltung
gewisser Rahmenbedingungen nach §29 DruckbehV. Die Füllanlage darf nur von unterwiesenen Personen, die die nötige Sachkunde
besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedient werden.

Werkstoff, Kennzeichnung, Konstruktion, Entleeren, innerbetriebliche Beförderung und Lagerung von Druckgasbehältern werden durch die
Bestimmungen der Druckbehälterverordnung geregelt, die durch die Technischen Regeln Druckgase (TRG) ergänzt wird. Für die
Beförderung im öffentlichen Verkehr gelten die verkehrsrechtlichen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter. Werden diese erfüllt
und werden keine Befreiungstatbestände über Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung und Prüfung in Anspruch genommen, entfallen die
entsprechenden Bestimmungen der Druckbehälterverordnung.

Bestimmte Druckgasbehälter werden in der Druckbehälterverordnung den Druckbehältern gleichgestellt (d. h. es gelten wie für
Druckbehälter die Bestimmungen des 2. Abschnitts "Druckbehälter" der Druckbehälterverordnung):

Druckgasbehälter für unbrennbare ungiftige Druckgase, wenn die Behälter zwischen Füllen und Entleeren offen sind oder wenn durch
entsprechende Einrichtungen, die das Eindringen von Luft verhindern sollen, ausgeschlossen ist, dass im Behälter ein Überdruck von
mehr als 0,2 bar entsteht

Druckgasbehälter, in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe gefüllt sind, die zum Schutz gegen Explosionen, zum Mischen oder zum
Fördern mit einem Druckgas in gasförmigen Zustand überlagert sind (ausgenommen unter Druck eines Druckgases stehende
Dauerdruck-Feuerlöscher sowie für die einmalige Füllung bestimmte Druckgasbehälter)

Druckgasbehälter, die betriebsnotwendige Bestandteile von Fahrzeugen oder beweglichen Betriebsanlagen und dauernd fest mit
diesen verbunden sind (ausgenommen Druckgasbehälter für Treib- oder Brennstoffe)

Druckgasbehälter von tragbaren Geräten zum Füllen von Fahrzeugreifen, zum Entlüften von Bremsen und Kupplungen, zum
druckluftunterstützten Einfüllen von Öl sowie zum Sprühen, sofern die Behälter über einen Anschluss an die betriebseigene
Druckluftversorgung mit nicht mehr als 16 bar Betriebsüberdruck gefüllt werden.


Die Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung durch einen Sachverständigen betragen bei Druckgasbehältern:

zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können

drei Jahre bei befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können, sowie bei Behältern für Acetylen
für die erste Prüfung nach dem Befüllen der Behälter mit poröser Masse (für die folgenden Prüfungen sechs Jahre)

zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff nicht stark angreifen können, wenn der Rauminhalt nicht größer als
150 Liter ist

sechs Jahre, bei denjenigen Druckgasbehältern, die nicht den vorgenannten Prüffristen unterliegen.


Unfälle mit Personenschäden infolge Versagens druckführender Teile, Explosion oder Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb eines
Behälters oder Aufreißen eines Behälters mit einem Volumen von > 1000 cm³ müssen der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt
werden.

Zur Kennzeichnung der Druckgasbehälter sind auf einem fest angebrachten Typenschild eingestempelt: Behälterdaten (Volumen,
Prüfüberdruck, Leergewicht u. a.), Bauart-Zulassungszeichen bzw. Hersteller, Herstellnummer und -jahr, Gasart, höchstzulässiger Überdruck
bzw. Tara- und Füllgewicht, Prüfdatum, Prüfzeichen und Datum der nächsten Prüfung sowie Angaben zur Oberflächenbehandlung.

Bei Gasflaschen sind die Flaschenschultern oder die ganzen Flaschen je nach Gasart mit einem Farbanstrich versehen.

Die Farbkennzeichnung ist in der Norm DIN EN 1089-3 neu geregelt worden. Die Norm wurde 1997 veröffentlicht und ist spätestens ab
dem Jahr 2006 anzuwenden. Die Gase-Industrie hat aber beschlossen, mit der Umstellung bereits zu beginnen. Die neue
Farbkennzeichnung ist dann nur noch auf den Flaschenschultern zu erkennen; die Farbe des übrigen Flaschenkörpers ist nicht festgelegt.
Allerdings sollen auch die Flaschenkörper eine möglichst einheitliche Kennzeichnung erhalten. Die neu gekennzeichneten Flaschen tragen
auf der Flaschenschulter zusätzlich den Großbuchstaben "N", sodass Verwechslungen zwischen alten und neuen Flaschen ausgeschlossen
sind (Ausnahme: bei Flaschen, deren Kennzeichnungsfarbe sich nicht ändert, z. B. Kohlendioxid, ist das "N" nicht erforderlich). Einige
Beispiele für die neue Farbkennzeichnung:

Kastanienbraun für Acetylen

Weiß für Sauerstoff

Schwarz für Stickstoff

leuchtend Grün für Druckluft.


Die Anschlussgewinde der Gasflaschen sind gemäß DIN 477 Teil 1 so genormt, dass gefährliche Verwechslungen ausgeschlossen sind:

Bügelanschluss für Acetylen

Linksgewinde für andere brennbare Gase

Rechtsgewinde für unbrennbare Gase einschließlich Sauerstoff und Druckluft.


Jeder nicht angeschlossene Druckgasbehälter muss fest verschlossen und mit der vorgesehenen Schutzeinrichtung versehen sein
(Ventilschutzkappe bei Gasflaschen, bei Flüssiggasflaschen zusätzlich auch der Anschlussstutzen mit Verschlussmutter). Druckgasbehälter
dürfen nur mit der Gasart und dem Druck gefüllt werden, für die sie zugelassen und gekennzeichnet sind.

Es wird unterschieden zwischen Lagern im Freien und in Gebäuden. Als Läger im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei
Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen - nicht größer ist als
die Höhe der offenen Seite.

Druckgasbehälter dürfen nicht gelagert werden

in Räumen unter Erdgleiche

in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe

an Treppen von Freianlagen

an besonders gekennzeichneten Rettungswegen

in Garagen

in Arbeitsräumen.


Druckgasflaschen für Pressluft oder Sauerstoff dagegen dürfen auch unter Erdgleiche gelagert werden. Weiterhin dürfen bis zu 50
Druckgasflaschen unter Erdgleiche gelagert werden, wenn

bei technischer Lüftung die Einrichtung für die technische Lüftung einen zweifachen Luftwechsel in der Stunde gewährleistet. Die
Einrichtung für die technische Lüftung muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarnrichtung automatisch eingeschaltet
werden, wenn von der Gaswarneinrichtung Gas festgestellt wird. Beim Ausfall der Einrichtung für die technische Lüftung muss ein Alarm
ausgelöst werden.

bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen mindestens einen Gesamtquerschnitt von 10 % der Grundfläche dieses Raumes haben,
eine Durchlüftung bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt.


Das Umfüllen von Druckgasen in Lägern ist nicht zulässig; die Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Unbefugten ist
das Betreten zu verbieten, hierauf ist durch Schilder hinzuweisen.

Räume zum Lagern von Druckgasbehältrn müssen von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile getrennt sein.
Feuerbeständige Bauteile sind erforderlich, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Druckgasflaschen dienen, Brand-
oder Explosionsgefahr besteht. Der Fußbodenbelag muss mindestens schwer entflammbar und so beschaffen sein, dass die Flaschen
sicher stehen. In den Räumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss befinden; außerdem
keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen und keine Öffnungen zu Schornsteinen.

Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende
Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraums vorhanden sind. Bei der
Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. In Lagerräumen dürfen keine brennbaren Stoffe
(brennbare Flüssigkeiten, Holz, Holzspäne, Papier, Heu, Stroh oder Gummi) gelagert werden.

Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Raum gelagert werden:

Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen und mit brandfördernden Gasen, wenn die Gesamtzahl 150 Gasflaschen (15 Druckgasfässer)
nicht übersteigt; zusätzlich mit inerten Gasen in beliebiger Menge

zusätzlich 15 Druckgasflaschen mit sehr giftigen Gasen. Größere Mengen von Druckgasen mit sehr giftigen Gasen müssen in einem
gesonderten Raum gelagert werden. Weitere Einzelheiten über die Zusammenlagerung enthält die TRG 280.


Beim Lagern von brennbaren oder sehr giftigen Gasen in Räumen muss ein Schutzbereich eingehalten werden, in dem das Auftreten von
Gas oder Gas/Luftgemischen - in Folge von Undichtheiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen oder
Lösen von Leitungsverbindungen oder in Folge menschlicher Fehlhandlungen - nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser räumliche
Bereich beträgt bei Gasen leichter als Luft 2 m in der Höhe und im Radius (Form: zylindrisch mit Kugelkappe) und bei Gasen schwerer als
Luft 1 m in der Höhe und 2 m im Radius (Form: Kegel bzw. Kegelstumpf).

Zwischen Druckgasbehältern mit brennbaren und Druckgasbehältern mit brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m
eingehalten werden.

Bei Lägern im Freien muss die Aufstellfläche so beschaffen sein, dass die Druckgasbehälter sicher stehen. Werden gefüllte
Druckgasbehälter gelagert, muss zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, ein
Sicherheitsabstand eingehalten werden, der mindestens 5 m beträgt; er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nicht
brennbaren Baustoffen ersetzt werden.

Der Schutzbereich beträgt bei Druckgasbehältern mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen, die leichter als Luft sind, 1 m in der Höhe über
der möglichen Austrittsstelle und 1 m im Radius. Sind die entsprechenden Gase schwerer als Luft, beträgt der Schutzbereich in der Höhe
nur 0,5 m.

Wo ein Lagerverbot für Druckgasbehälter besteht, dürfen auch keine Druckgasflaschen zum Entleeren aufgestellt werden. Eine Ausnahme
besteht für Arbeitsräume und für das vorübergehende Aufstellen zur Ausführung notwendiger Arbeiten, wenn besondere Schutzmaßnahmen
getroffen sind.

Druckgasflaschen mit Pressluft oder Sauerstoff dürfen zum Entleeren auch unter Erdgleiche aufgestellt werden. Druckgasflaschen dürfen
nur über Entnahmeeinrichtungen entleert werden, die für das jeweilige Gas geeignet sind, einen sicheren und gasdichten Anschluss an den
Druckgasflaschen ermöglichen und keine Mängel aufweisen. Sie dürfen nur so entleert werden, dass ein Rückströmen von Fremdstoffen in
die Druckgasflasche verhindert wird. Das Eindringen von Fremdstoffen kann z. B. dadurch verhindert werden, dass noch ein Überdruck
(Restdruck) in der entleerten Druckgasflasche verbleibt.

Jeder zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter für brennbare oder sehr giftige Gase muss von einem Schutzbereich umgeben
sein. Für Einzelflaschen und Batterien bis zu sechs Flaschen sind bei Flüssigentnahme in Räumen die gleichen Werte wie für die Lagerung
vorgeschrieben. Die genauen Abmessungen für weitere Fallgestaltungen finden sich in der TRG 280 (Punkt 8.1.9, Tafel 3). Im
Schutzbereich sind bei brennbaren Gasen die Anforderungen des Explosionsschutzes für Zone 2 einzuhalten.

Ein Schutzbereich ist nicht erforderlich

für Einzelflaschen bei Schweißen, Schneiden u. ä.

bei Einzelflaschen für Flüssiggas mit zulässigem Füllgewicht bis 14 kg

wenn die Druckgasbehälter mit Verbrauchseinrichtungen verbunden sind, deren offene Flammen sich innerhalb des als Schutzbereich
anzusetzenden Abstands befinden

bei belüfteten Flaschenschränken.


An Verbrauchsstellen in Räumen oder im Freien dürfen nur die für den ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten notwendigen
Druckgasbehälter vorhanden sein. Bedingt der Bedarf an Druckgas das Zusammenschalten von mehr als sechs Flaschen für brennbare
oder sehr giftige Gase, so sollen diese möglichst in Flaschenschränken, in besonderen Aufstellungsräumen oder im Freien untergebracht
werden. Bei mehr als acht Flaschen wird dies zwingend gefordert.

Derartige Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und je über eine Lüftungsöffnung im Boden- und
Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm² verfügen. Haben diese Schränke keine unmittelbare Entlüftung ins
Freie, ist der Flaschenschrank bei der Nutzung für Druckgasbehälter mit brennbaren giftigen oder sehr giftigen Gasen durch eine
technische Lüftung gefahrlos ins Freie zu entlüften.

Bei der Beförderung von Druckgasbehältern sind Schlag, Stoß und Erschütterung zu vermeiden. Es ist unzulässig, Druckgasbehälter zu
werfen, liegend zu rollen oder mit einem Lasthebemagnet zu transportieren. Für den Transport mit Hebezeugen bzw. Kranen sind
geeignete Ladekästen bzw. spezielle Transportgestelle zu verwenden.

Beim Einsatz von Gasflaschen ist Folgendes zu beachten: Die Gasentnahme muss über einen Druckminderer erfolgen. In manchen Fällen
ist eine zusätzliche Sicherung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag im Schlauchbereich zwischen Druckminderer und Brenner
erforderlich. Zur Verringerung der Brandgefahr dürfen in Arbeitsräumen nur die zum Gebrauch erforderlichen Gasflaschen aufgestellt sein.
Kleine Räume, in denen Flaschen aufgestellt sind, sowie Schalt- oder Ventilschränke müssen gut durchlüftet sein, damit es nicht zur
Ansammlung zündfähiger Gasgemische kommt.

Gasflaschen dürfen nicht in der Nähe von Wärmequellen aufgestellt oder örtlich erhitzt werden. Die stehende Gasflasche ist gegen Umfallen
zu sichern. Gestelle, Ketten oder Schellen sind geeignete Befestigungsmittel, Bindfäden oder Drähte reichen nicht aus.

Um im Brandfall nicht andere Gasflaschen unnötig zu gefährden, dürfen die Anschlussstutzen der Flaschenventile und Druckminderer nicht
auf andere Flaschen gerichtet werden; die Federdeckel der Druckminderer sollen nach unten gerichtet sein.

Um das Mitreißen von Schmutz zu verhindern, soll der Anschlussstutzen des Flaschenventils vor dem Anschließen des Druckminderers
gereinigt und durch geringfügiges Öffnen vorsichtig ausgeblasen werden. Nach dem Anbau des Druckminderers ist dessen
Einstellschraube - vor dem Öffnen des Flaschenventils - bis zur Entlastung der Einstellfeder zurückzudrehen. Dann kann das Flaschenventil
langsam, nicht ruckweise, geöffnet werden. Wird die Gasentnahme längere Zeit unterbrochen, muss auch das Flaschenventil geschlossen
werden. Außerdem ist zu beachten:

Alle mit Sauerstoff in Berührung kommenden Teile, z. B. Flaschenventile, Druckminderer, Manometer, Schläuche, müssen wegen der
Gefahr von Bränden frei von Fett und Öl gehalten werden.

Ventilschutzkappen dürfen nicht als Behälter für Flüssigkeiten oder Fett, Öl, Anstrichstoffe usw. benutzt werden.


Wenn ausströmendes Gas am Flaschenventil oder am angeschlossenen Druckminderer brennt, muss das Flaschenventil sofort
geschlossen werden. Gegebenenfalls ist ein Feuerlöscher mit Pulverfüllung einzusetzen. Strömt unverbranntes Brenngas aus, müssen
sofort alle Zündquellen abgeschaltet oder beseitigt werden. Fenster und Türen sind zu öffnen, Personen aus dem Gefahrbereich zu
entfernen.

Im Fall eines Brandes in der Umgebung von Gasflaschen sind diese so schnell wie möglich aus dem brandgefährdeten Bereich zu
entfernen. Ist dies nicht möglich, müssen die Gasflaschen durch Bespritzen mit großen Wassermengen aus geschützter Stellung gekühlt
werden. Die Feuerwehr ist zu rufen und über die gefährdeten Gasflaschen zu informieren.

Verheerende Wirkung kann die Explosion einer Acetylenflasche haben. Sie kann verursacht werden durch Acetylenzersetzung durch

Flammenrückschlag vom Brenner

Brand am Flaschenventil oder am Druckminderer

äußere Erwärmung der Flasche.


Die Acetylenzersetzung ist an einer fühlbaren Temperatursteigerung der Flaschenwandung und - bei geöffnetem Flaschenventil - am
Austritt von Ruß und Qualm sowie an einem knoblauchartigen Geruch zu erkennen. Für einen Brand an einer Acetylenflasche und nach
Flammenrückschlägen gilt das gleiche Verhalten wie bei Bränden anderer Gasflaschen.

Gasflaschen, die gebrannt haben, örtlich erhitzt oder der Brandhitze ausgesetzt waren, müssen mit deutlicher Kennzeichnung als
"Brandflasche" an das Füllwerk zurückgegeben werden.
Neil

99.9% harmless nerd


Administrator

Neil

Registriert seit: Aug 2000

Wohnort: Delft

Verein: SOLARIS

Beiträge: 7776

Status: Offline

Beitrag 20716 [Alter Beitrag18. Oktober 2002 um 18:41]

[Melden] Profil von Neil anzeigen    Neil eine private Nachricht schicken   Neil besitzt keine Homepage    Mehr Beiträge von Neil finden

Hi,

da steht ja jetzt eine Menge drin. Was bedeutet es konkret für uns? Dürfen wir einen Tank selber bauen und wenn ja bis was für ein Volumen und Druck?

Gruß

Neil

Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.


Frank Grajetzky

Epoxy-Meister

Frank Grajetzky

Registriert seit: Aug 2002

Wohnort: Lünen/NRW/Deutschland

Verein: RAMOG e.V.

Beiträge: 256

Status: Offline

Beitrag 20728 [Alter Beitrag19. Oktober 2002 um 12:53]

[Melden] Profil von Frank Grajetzky anzeigen    Frank Grajetzky eine private Nachricht schicken   Besuche Frank Grajetzky's Homepage    Mehr Beiträge von Frank Grajetzky finden

alarm
Zitat:
Original geschrieben von Neil
Laut Luftfahrtordnung sind die 1,5l colaflaschen nicht zulässig weil mehr als 20g Treibmittel.



alarm

Hallo Neil

Also der war wirklich gut. Aber das ist wieder typisch deutsch. roll eyes (sarcastic)

@Achim Blok
Danke für den Lesestoff, das Wochenende ist gerettet. wink
Im Ernst, das ist wirklich gut zu wissen, damit habe ich mich noch gar nicht näher befasst, ist aber interessant.

MfG
Frank

]
Seiten (2): [1] 2 »
[Zurück zum Anfang]
Du kannst keine neue Antwort schreiben