Blok
Anzündhilfe
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es gilt in jedem falle die druckbehälterverordnung, wobei dort genau festgelegt ist was überhaupt ein solcher ist (und welche ausnahmen es gibt, die eben nicht der DBV unterliegen). in unserem falle geht es um druckgasbehälter:
sinngemäß steht da:
Druckgasbehälter, Druckgasflaschen
Druckgasflaschen sind, was die Systematik des relevanten Vorschriftenwerks angeht, eine spezielle Untergruppe der Druckgasbehälter: • zum wiederholten Füllen bestimmt
• Außendurchmesser nicht mehr als 420 mm • Länge höchstens 2000 mm • Fassungsraum maximal 150 l.
Der Begriff Druckgasbehälter ist als Fachbegriff der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) folgendermaßen definiert: Druckgase sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt. Cyanwasserstoff steht diesen Druckgasen gleich. Druckgasbehälter sind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme der Druckgase an einen anderen Ort transportiert werden. Zum Druckgasbehälter gehören auch die Ausrüstungsteile, die seine Sicherheit beeinflussen können. Druckgasbehälter können z. B. sein Druckgasflaschen, Flaschenbatterien, -bündel, Druckgaspackungen (auch Zweikammer-Druckgasdosen, -Aerosolpackungen), Druckgas-Kartuschen, Fässer, Fahrzeugbehälter (auch Treibgastanks), isolierte Behälter und Kannen.
Druckgasbehälter enthalten im Allgemeinen die Gase in verdichtetem Zustand (z. B. Luft, Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff) oder auch in verflüssigtem Zustand (z. B. Ammoniak, Chlor, Kohlensäure, Propan, Butan).
Werden Druckgase aus Druckgasbehältern zur Lagerung oder zum Aufbewahren in Druckbehälter abgefüllt, handelt es sich bei dieser Abfülleinrichtung, ebenso wie bei einer Befüllanlage für Druckgasbehälter, um eine Füllanlage im Sinne der Druckbehälterverordnung. Die Errichtung und der Betrieb von Füllanlagen für Druckgasbehältern zur Abgabe an andere sind erlaubnisbedürftig; ein Sachverständiger nach § 31 DruckbehV muss eingeschaltet werden. Ausgenommen ist die Abfüllung von kleineren Behältern/Mengen unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen nach §29 DruckbehV. Die Füllanlage darf nur von unterwiesenen Personen, die die nötige Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedient werden.
Werkstoff, Kennzeichnung, Konstruktion, Entleeren, innerbetriebliche Beförderung und Lagerung von Druckgasbehältern werden durch die Bestimmungen der Druckbehälterverordnung geregelt, die durch die Technischen Regeln Druckgase (TRG) ergänzt wird. Für die Beförderung im öffentlichen Verkehr gelten die verkehrsrechtlichen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter. Werden diese erfüllt und werden keine Befreiungstatbestände über Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung und Prüfung in Anspruch genommen, entfallen die entsprechenden Bestimmungen der Druckbehälterverordnung.
Bestimmte Druckgasbehälter werden in der Druckbehälterverordnung den Druckbehältern gleichgestellt (d. h. es gelten wie für Druckbehälter die Bestimmungen des 2. Abschnitts "Druckbehälter" der Druckbehälterverordnung): • Druckgasbehälter für unbrennbare ungiftige Druckgase, wenn die Behälter zwischen Füllen und Entleeren offen sind oder wenn durch entsprechende Einrichtungen, die das Eindringen von Luft verhindern sollen, ausgeschlossen ist, dass im Behälter ein Überdruck von mehr als 0,2 bar entsteht • Druckgasbehälter, in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe gefüllt sind, die zum Schutz gegen Explosionen, zum Mischen oder zum Fördern mit einem Druckgas in gasförmigen Zustand überlagert sind (ausgenommen unter Druck eines Druckgases stehende Dauerdruck-Feuerlöscher sowie für die einmalige Füllung bestimmte Druckgasbehälter) • Druckgasbehälter, die betriebsnotwendige Bestandteile von Fahrzeugen oder beweglichen Betriebsanlagen und dauernd fest mit diesen verbunden sind (ausgenommen Druckgasbehälter für Treib- oder Brennstoffe) • Druckgasbehälter von tragbaren Geräten zum Füllen von Fahrzeugreifen, zum Entlüften von Bremsen und Kupplungen, zum druckluftunterstützten Einfüllen von Öl sowie zum Sprühen, sofern die Behälter über einen Anschluss an die betriebseigene Druckluftversorgung mit nicht mehr als 16 bar Betriebsüberdruck gefüllt werden.
Die Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung durch einen Sachverständigen betragen bei Druckgasbehältern: • zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können • drei Jahre bei befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können, sowie bei Behältern für Acetylen für die erste Prüfung nach dem Befüllen der Behälter mit poröser Masse (für die folgenden Prüfungen sechs Jahre) • zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff nicht stark angreifen können, wenn der Rauminhalt nicht größer als 150 Liter ist • sechs Jahre, bei denjenigen Druckgasbehältern, die nicht den vorgenannten Prüffristen unterliegen.
Unfälle mit Personenschäden infolge Versagens druckführender Teile, Explosion oder Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Behälters oder Aufreißen eines Behälters mit einem Volumen von > 1000 cm³ müssen der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt werden.
Zur Kennzeichnung der Druckgasbehälter sind auf einem fest angebrachten Typenschild eingestempelt: Behälterdaten (Volumen, Prüfüberdruck, Leergewicht u. a.), Bauart-Zulassungszeichen bzw. Hersteller, Herstellnummer und -jahr, Gasart, höchstzulässiger Überdruck bzw. Tara- und Füllgewicht, Prüfdatum, Prüfzeichen und Datum der nächsten Prüfung sowie Angaben zur Oberflächenbehandlung.
Bei Gasflaschen sind die Flaschenschultern oder die ganzen Flaschen je nach Gasart mit einem Farbanstrich versehen.
Die Farbkennzeichnung ist in der Norm DIN EN 1089-3 neu geregelt worden. Die Norm wurde 1997 veröffentlicht und ist spätestens ab dem Jahr 2006 anzuwenden. Die Gase-Industrie hat aber beschlossen, mit der Umstellung bereits zu beginnen. Die neue Farbkennzeichnung ist dann nur noch auf den Flaschenschultern zu erkennen; die Farbe des übrigen Flaschenkörpers ist nicht festgelegt. Allerdings sollen auch die Flaschenkörper eine möglichst einheitliche Kennzeichnung erhalten. Die neu gekennzeichneten Flaschen tragen auf der Flaschenschulter zusätzlich den Großbuchstaben "N", sodass Verwechslungen zwischen alten und neuen Flaschen ausgeschlossen sind (Ausnahme: bei Flaschen, deren Kennzeichnungsfarbe sich nicht ändert, z. B. Kohlendioxid, ist das "N" nicht erforderlich). Einige Beispiele für die neue Farbkennzeichnung: • Kastanienbraun für Acetylen • Weiß für Sauerstoff • Schwarz für Stickstoff • leuchtend Grün für Druckluft.
Die Anschlussgewinde der Gasflaschen sind gemäß DIN 477 Teil 1 so genormt, dass gefährliche Verwechslungen ausgeschlossen sind: • Bügelanschluss für Acetylen • Linksgewinde für andere brennbare Gase • Rechtsgewinde für unbrennbare Gase einschließlich Sauerstoff und Druckluft.
Jeder nicht angeschlossene Druckgasbehälter muss fest verschlossen und mit der vorgesehenen Schutzeinrichtung versehen sein (Ventilschutzkappe bei Gasflaschen, bei Flüssiggasflaschen zusätzlich auch der Anschlussstutzen mit Verschlussmutter). Druckgasbehälter dürfen nur mit der Gasart und dem Druck gefüllt werden, für die sie zugelassen und gekennzeichnet sind.
Es wird unterschieden zwischen Lagern im Freien und in Gebäuden. Als Läger im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen - nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite.
Druckgasbehälter dürfen nicht gelagert werden • in Räumen unter Erdgleiche • in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe • an Treppen von Freianlagen • an besonders gekennzeichneten Rettungswegen • in Garagen • in Arbeitsräumen.
Druckgasflaschen für Pressluft oder Sauerstoff dagegen dürfen auch unter Erdgleiche gelagert werden. Weiterhin dürfen bis zu 50 Druckgasflaschen unter Erdgleiche gelagert werden, wenn • bei technischer Lüftung die Einrichtung für die technische Lüftung einen zweifachen Luftwechsel in der Stunde gewährleistet. Die Einrichtung für die technische Lüftung muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarnrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn von der Gaswarneinrichtung Gas festgestellt wird. Beim Ausfall der Einrichtung für die technische Lüftung muss ein Alarm ausgelöst werden. • bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen mindestens einen Gesamtquerschnitt von 10 % der Grundfläche dieses Raumes haben, eine Durchlüftung bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt.
Das Umfüllen von Druckgasen in Lägern ist nicht zulässig; die Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Unbefugten ist das Betreten zu verbieten, hierauf ist durch Schilder hinzuweisen.
Räume zum Lagern von Druckgasbehältrn müssen von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile getrennt sein. Feuerbeständige Bauteile sind erforderlich, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Druckgasflaschen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Der Fußbodenbelag muss mindestens schwer entflammbar und so beschaffen sein, dass die Flaschen sicher stehen. In den Räumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss befinden; außerdem keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen und keine Öffnungen zu Schornsteinen.
Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraums vorhanden sind. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. In Lagerräumen dürfen keine brennbaren Stoffe (brennbare Flüssigkeiten, Holz, Holzspäne, Papier, Heu, Stroh oder Gummi) gelagert werden.
Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Raum gelagert werden: • Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen und mit brandfördernden Gasen, wenn die Gesamtzahl 150 Gasflaschen (15 Druckgasfässer) nicht übersteigt; zusätzlich mit inerten Gasen in beliebiger Menge • zusätzlich 15 Druckgasflaschen mit sehr giftigen Gasen. Größere Mengen von Druckgasen mit sehr giftigen Gasen müssen in einem gesonderten Raum gelagert werden. Weitere Einzelheiten über die Zusammenlagerung enthält die TRG 280.
Beim Lagern von brennbaren oder sehr giftigen Gasen in Räumen muss ein Schutzbereich eingehalten werden, in dem das Auftreten von Gas oder Gas/Luftgemischen - in Folge von Undichtheiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder in Folge menschlicher Fehlhandlungen - nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser räumliche Bereich beträgt bei Gasen leichter als Luft 2 m in der Höhe und im Radius (Form: zylindrisch mit Kugelkappe) und bei Gasen schwerer als Luft 1 m in der Höhe und 2 m im Radius (Form: Kegel bzw. Kegelstumpf).
Zwischen Druckgasbehältern mit brennbaren und Druckgasbehältern mit brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.
Bei Lägern im Freien muss die Aufstellfläche so beschaffen sein, dass die Druckgasbehälter sicher stehen. Werden gefüllte Druckgasbehälter gelagert, muss zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, ein Sicherheitsabstand eingehalten werden, der mindestens 5 m beträgt; er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nicht brennbaren Baustoffen ersetzt werden.
Der Schutzbereich beträgt bei Druckgasbehältern mit brennbaren oder sehr giftigen Gasen, die leichter als Luft sind, 1 m in der Höhe über der möglichen Austrittsstelle und 1 m im Radius. Sind die entsprechenden Gase schwerer als Luft, beträgt der Schutzbereich in der Höhe nur 0,5 m.
Wo ein Lagerverbot für Druckgasbehälter besteht, dürfen auch keine Druckgasflaschen zum Entleeren aufgestellt werden. Eine Ausnahme besteht für Arbeitsräume und für das vorübergehende Aufstellen zur Ausführung notwendiger Arbeiten, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind.
Druckgasflaschen mit Pressluft oder Sauerstoff dürfen zum Entleeren auch unter Erdgleiche aufgestellt werden. Druckgasflaschen dürfen nur über Entnahmeeinrichtungen entleert werden, die für das jeweilige Gas geeignet sind, einen sicheren und gasdichten Anschluss an den Druckgasflaschen ermöglichen und keine Mängel aufweisen. Sie dürfen nur so entleert werden, dass ein Rückströmen von Fremdstoffen in die Druckgasflasche verhindert wird. Das Eindringen von Fremdstoffen kann z. B. dadurch verhindert werden, dass noch ein Überdruck (Restdruck) in der entleerten Druckgasflasche verbleibt.
Jeder zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter für brennbare oder sehr giftige Gase muss von einem Schutzbereich umgeben sein. Für Einzelflaschen und Batterien bis zu sechs Flaschen sind bei Flüssigentnahme in Räumen die gleichen Werte wie für die Lagerung vorgeschrieben. Die genauen Abmessungen für weitere Fallgestaltungen finden sich in der TRG 280 (Punkt 8.1.9, Tafel 3). Im Schutzbereich sind bei brennbaren Gasen die Anforderungen des Explosionsschutzes für Zone 2 einzuhalten.
Ein Schutzbereich ist nicht erforderlich • für Einzelflaschen bei Schweißen, Schneiden u. ä. • bei Einzelflaschen für Flüssiggas mit zulässigem Füllgewicht bis 14 kg • wenn die Druckgasbehälter mit Verbrauchseinrichtungen verbunden sind, deren offene Flammen sich innerhalb des als Schutzbereich anzusetzenden Abstands befinden • bei belüfteten Flaschenschränken.
An Verbrauchsstellen in Räumen oder im Freien dürfen nur die für den ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten notwendigen Druckgasbehälter vorhanden sein. Bedingt der Bedarf an Druckgas das Zusammenschalten von mehr als sechs Flaschen für brennbare oder sehr giftige Gase, so sollen diese möglichst in Flaschenschränken, in besonderen Aufstellungsräumen oder im Freien untergebracht werden. Bei mehr als acht Flaschen wird dies zwingend gefordert.
Derartige Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und je über eine Lüftungsöffnung im Boden- und Deckenbereich von 1/100 der Grundfläche, mindestens jedoch 100 cm² verfügen. Haben diese Schränke keine unmittelbare Entlüftung ins Freie, ist der Flaschenschrank bei der Nutzung für Druckgasbehälter mit brennbaren giftigen oder sehr giftigen Gasen durch eine technische Lüftung gefahrlos ins Freie zu entlüften.
Bei der Beförderung von Druckgasbehältern sind Schlag, Stoß und Erschütterung zu vermeiden. Es ist unzulässig, Druckgasbehälter zu werfen, liegend zu rollen oder mit einem Lasthebemagnet zu transportieren. Für den Transport mit Hebezeugen bzw. Kranen sind geeignete Ladekästen bzw. spezielle Transportgestelle zu verwenden.
Beim Einsatz von Gasflaschen ist Folgendes zu beachten: Die Gasentnahme muss über einen Druckminderer erfolgen. In manchen Fällen ist eine zusätzliche Sicherung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag im Schlauchbereich zwischen Druckminderer und Brenner erforderlich. Zur Verringerung der Brandgefahr dürfen in Arbeitsräumen nur die zum Gebrauch erforderlichen Gasflaschen aufgestellt sein. Kleine Räume, in denen Flaschen aufgestellt sind, sowie Schalt- oder Ventilschränke müssen gut durchlüftet sein, damit es nicht zur Ansammlung zündfähiger Gasgemische kommt.
Gasflaschen dürfen nicht in der Nähe von Wärmequellen aufgestellt oder örtlich erhitzt werden. Die stehende Gasflasche ist gegen Umfallen zu sichern. Gestelle, Ketten oder Schellen sind geeignete Befestigungsmittel, Bindfäden oder Drähte reichen nicht aus.
Um im Brandfall nicht andere Gasflaschen unnötig zu gefährden, dürfen die Anschlussstutzen der Flaschenventile und Druckminderer nicht auf andere Flaschen gerichtet werden; die Federdeckel der Druckminderer sollen nach unten gerichtet sein.
Um das Mitreißen von Schmutz zu verhindern, soll der Anschlussstutzen des Flaschenventils vor dem Anschließen des Druckminderers gereinigt und durch geringfügiges Öffnen vorsichtig ausgeblasen werden. Nach dem Anbau des Druckminderers ist dessen Einstellschraube - vor dem Öffnen des Flaschenventils - bis zur Entlastung der Einstellfeder zurückzudrehen. Dann kann das Flaschenventil langsam, nicht ruckweise, geöffnet werden. Wird die Gasentnahme längere Zeit unterbrochen, muss auch das Flaschenventil geschlossen werden. Außerdem ist zu beachten: • Alle mit Sauerstoff in Berührung kommenden Teile, z. B. Flaschenventile, Druckminderer, Manometer, Schläuche, müssen wegen der Gefahr von Bränden frei von Fett und Öl gehalten werden. • Ventilschutzkappen dürfen nicht als Behälter für Flüssigkeiten oder Fett, Öl, Anstrichstoffe usw. benutzt werden.
Wenn ausströmendes Gas am Flaschenventil oder am angeschlossenen Druckminderer brennt, muss das Flaschenventil sofort geschlossen werden. Gegebenenfalls ist ein Feuerlöscher mit Pulverfüllung einzusetzen. Strömt unverbranntes Brenngas aus, müssen sofort alle Zündquellen abgeschaltet oder beseitigt werden. Fenster und Türen sind zu öffnen, Personen aus dem Gefahrbereich zu entfernen.
Im Fall eines Brandes in der Umgebung von Gasflaschen sind diese so schnell wie möglich aus dem brandgefährdeten Bereich zu entfernen. Ist dies nicht möglich, müssen die Gasflaschen durch Bespritzen mit großen Wassermengen aus geschützter Stellung gekühlt werden. Die Feuerwehr ist zu rufen und über die gefährdeten Gasflaschen zu informieren.
Verheerende Wirkung kann die Explosion einer Acetylenflasche haben. Sie kann verursacht werden durch Acetylenzersetzung durch • Flammenrückschlag vom Brenner • Brand am Flaschenventil oder am Druckminderer • äußere Erwärmung der Flasche.
Die Acetylenzersetzung ist an einer fühlbaren Temperatursteigerung der Flaschenwandung und - bei geöffnetem Flaschenventil - am Austritt von Ruß und Qualm sowie an einem knoblauchartigen Geruch zu erkennen. Für einen Brand an einer Acetylenflasche und nach Flammenrückschlägen gilt das gleiche Verhalten wie bei Bränden anderer Gasflaschen.
Gasflaschen, die gebrannt haben, örtlich erhitzt oder der Brandhitze ausgesetzt waren, müssen mit deutlicher Kennzeichnung als "Brandflasche" an das Füllwerk zurückgegeben werden.
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